Newsletter September 2021

Recht auf Vertrauensperson bei BEM-Gesprächen 

Beschäftigte haben nun das Recht, eine Vertrauensperson eigener Wahl zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) hinzuzuziehen.

Diese wichtige Änderung in § 167 Abs. 2 SGB IX wurde im Rahmen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes beschlossen.

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten. Es ist allerdings weitgehend den Betriebsparteien überlassen in welcher Form ein BEM umgesetzt wird. Oft nahm der Arbeitgeber das Verfahren selbst in die Hand. Krankenrückkehrgespräche wurden so oft als BEM-Angebot deklariert. Die Rechtsprechung hat allerdings inzwischen weitgehend präzisiert wie ein ordnungsgemäßes BEM-Verfahren auszusehen hat. Mit der Gesetzesänderung ist es auch nun eindeutig geklärt, dass der Beschäftigte eine Person seines Vertrauens zum Gespräch hinzuziehen darf. Dadurch soll verhindert werden, dass Beschäftigte in einem BEM-Gespräch unter Druck gesetzt werden.

                                                                              

Grundsätzlich ist das BEM-Verfahren immer freiwillig. Der Beschäftigte kann zu jedem Zeitpunkt das BEM-Verfahren abbrechen oder den Raum verlassen z.B. wenn der Vorgesetzte, der auch noch für die Erkrankung mitverantwortlich war, am Tisch sitzt oder wenn er vor einem „Plenum“ erscheinen muss und sich eingeschüchtert fühlt. 

Für Betriebsräte heißt die Neuregelung, dass Betriebsvereinbarungen möglicherweise angepasst werden müssen. Eine Vertrauensperson 
muss vom Betroffenen beauftragt werden bzw. durch eine Vollmacht nachgewiesen werden. Unterlagen müssen unter Umständen auch an die Vertrauensperson ausgehändigt werden. Bisher war es nicht möglich, dass der Rechtsanwalt des Betroffenen am laufenden BEM-Verfahren teilnimmt. Das hat sich nun geändert. Der BEM-Berechtigte trägt allerdings wie bisher die Kosten für seinen oder ihren Rechtsanwalt.



AG muss Sachmittel für Online zur Verfügung stellen                                                          

Auf­grund der Co­ro­na-Pan­de­mie führen vie­le Be­triebsräte ih­re Sit­zun­gen als Vi­deo-Kon­fe­renz durch. Die dafür nöti­gen Sach­mit­tel muss der Ar­beit­ge­ber zur Verfügung stel­len.

In dem vorliegenden Fall stritten die Parteien über den Umfang der Sachmittel die der AG einem 11-köpfigen Betriebsrat für Online-Sitzungen zur Verfügung stellen sollte. Der BR beantragte u.a. einen Kostenvorschuss in Höhe von 2.100,00 Euro für den Erwerb von Software-Lizenzen zum Durchführen von Videokonferenzen und zur Anschaffung von Hardware zur Durchführung von Videokonferenzen (Headsets, Webcams, mobile Endgeräte nebst Datenverträgen). Der AG argumentierte, der BR könne seine Arbeit auch unter Einhaltung der Hygienevorschriften fortsetzen. Das LAG hielt die Sachmittel für „erforderlich“. Der BR habe allerdings keinen Rechtsanspruch darauf sich die Mittel selbst zu beschaffen indem der AG ihm einen Kostenvorschuss zur Verfügung stellt.  

LAG Berlin-Brandenburg,v. 14.04.2021, 15 TaBV­Ga 401/21.