Recht auf Vertrauensperson bei BEM-Gesprächen
Beschäftigte haben nun das Recht, eine Vertrauensperson eigener Wahl zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) hinzuzuziehen.
Diese wichtige Änderung in § 167 Abs. 2 SGB IX wurde im Rahmen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes beschlossen.
Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen
ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig muss der Arbeitgeber ein BEM
anbieten. Es ist allerdings weitgehend den Betriebsparteien überlassen in
welcher Form ein BEM umgesetzt wird. Oft nahm der Arbeitgeber das Verfahren
selbst in die Hand. Krankenrückkehrgespräche wurden so oft als BEM-Angebot
deklariert. Die Rechtsprechung hat allerdings inzwischen weitgehend präzisiert
wie ein ordnungsgemäßes BEM-Verfahren auszusehen hat. Mit der Gesetzesänderung
ist es auch nun eindeutig geklärt, dass der Beschäftigte eine Person seines
Vertrauens zum Gespräch hinzuziehen darf. Dadurch soll verhindert werden, dass
Beschäftigte in einem BEM-Gespräch unter Druck gesetzt werden.
Grundsätzlich ist das BEM-Verfahren immer freiwillig. Der Beschäftigte kann zu jedem Zeitpunkt das BEM-Verfahren abbrechen oder den Raum verlassen z.B. wenn der Vorgesetzte, der auch noch für die Erkrankung mitverantwortlich war, am Tisch sitzt oder wenn er vor einem „Plenum“ erscheinen muss und sich eingeschüchtert fühlt.
Für Betriebsräte heißt die Neuregelung, dass Betriebsvereinbarungen
möglicherweise angepasst werden müssen. Eine Vertrauensperson
muss vom Betroffenen beauftragt werden bzw. durch eine Vollmacht nachgewiesen
werden. Unterlagen müssen unter Umständen auch an die Vertrauensperson
ausgehändigt werden. Bisher war es nicht möglich, dass der Rechtsanwalt des
Betroffenen am laufenden BEM-Verfahren teilnimmt. Das hat sich nun geändert.
Der BEM-Berechtigte trägt allerdings wie bisher die Kosten für seinen oder
ihren Rechtsanwalt.
AG muss Sachmittel für Online zur Verfügung
stellen
Aufgrund der Corona-Pandemie führen viele Betriebsräte ihre Sitzungen
als Video-Konferenz durch. Die dafür nötigen Sachmittel muss der Arbeitgeber
zur Verfügung stellen.
In dem vorliegenden Fall stritten die Parteien über den Umfang der Sachmittel
die der AG einem 11-köpfigen Betriebsrat für Online-Sitzungen zur Verfügung
stellen sollte. Der BR beantragte u.a. einen Kostenvorschuss in Höhe von
2.100,00 Euro für den Erwerb von Software-Lizenzen zum Durchführen von
Videokonferenzen und zur Anschaffung von Hardware zur Durchführung von
Videokonferenzen (Headsets, Webcams, mobile Endgeräte nebst Datenverträgen).
Der AG argumentierte, der BR könne seine Arbeit auch unter Einhaltung der
Hygienevorschriften fortsetzen. Das LAG hielt die Sachmittel für
„erforderlich“. Der BR habe allerdings keinen Rechtsanspruch darauf
sich die Mittel selbst zu beschaffen indem der AG ihm einen Kostenvorschuss zur
Verfügung stellt.